Zugang zu :
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Standesbezeichnung „Ingenieur“
AbsolventInnen können nach dreijähriger einschlägiger fachlicher Tätigkeit beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus um Verleihung ansuchen.
(IngG 2017 BGBl. Nr. 23/2017)
Ersatz der Lehre und der Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Berufsfeldern der Landwirtschaft
Wenn die AbsolventInnen und Absolventen bei der Lehrlings- und Fachstelle ansuchen, erhalten sie ohne Prüfung die Berufsbezeichnung Facharbeiter für ihre Ausbildung („Landwirtschaft“ oder „Landwirtschaftliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“). Sie haben Anspruch auf alle Förderungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt ohne Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach Vollendung des 20. Lebensjahres. (LGBl. Nr. 12/2015 – OÖ. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz –Novelle 2015, siehe auch LFBAG. BGBL Nr. 298/90)
Befähigung zur Ausübung des Handelsgewerbes
nach einer mindestens 2-jährigen kaufmännischen Tätigkeit. (GewO. Nr. 194/94, zuletzt geändert durch das BGBL Nr. 63/97)
Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes
nach einer 2-jährigen facheinschlägigen Tätigkeit. (Gastgewerbe-BefähigungsVO, BGBL. Nr. 19/97)
Weg zur Selbständigkeit
Entfall der Unternehmerprüfung
Anrechnung von Lehrzeiten
In allen Berufen ist bei Maturantinnen/Maturanten mit einer Anrechnung der Schulausbildung auf die Lehrzeit von einem Jahr zu rechnen. Bei Lehrberufen, deren Lehrinhalte den Ausbildungsschwerpunkten der Schule entsprechen, können bis zu 1 ½ bzw. 2 Jahre (in Abhängigkeit der Dauer der Lehrzeit) angerechnet werden. Die Anrechnung ist mit der Anmeldung des Lehrvertrages bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen.
(BGBL. II/1997/201). Die Höhe der Anrechnung vereinbaren Betrieb und Wirtschaftskammer.